Der EU-Richtlinienentwurf und seine Anforderungen an Unternehmen
Der lange erwartete und immer wieder verschobene Richtlinien-Entwurf wurde am 23. Februar 2022 vorgelegt. Die Richtlinie wird in der gesamten Europäischen Union erstmals einen einheitlichen Rechtsrahmen für Sorgfaltspflichten schaffen und auch Drittstaatsunternehmen einschließen.
Nach einem Umsetzungszeitraum für die Mitgliedsstaaten von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie sollen die Sorgfaltspflichten nach dem Entwurf zunächst für die erste Gruppe von Unternehmen gelten. In diese erste Gruppe fallen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 150 Mio. Euro und mindestens 500 Beschäftigten. Für die zweite Gruppe an Unternehmen geltend die Pflichten erst zwei Jahre später. Bei dieser Gruppe handelt es sich um Unternehmen, die einen Jahresumsatz von 40 Mio. Euro und mindestens 250 Beschäftigte haben sowie in Risikosektoren operieren. Bei den Risikosektoren handelt es sich um die Bereiche Mode, Ernährung/Landwirtschaft und Bergbau/Rohstoffabbau. Drittstaatsunternehmen fallen in die erste Gruppe bei einem Jahresumsatz in der EU von 150 Mio. Euro, in die zweite Gruppe ab einem Jahresumsatz in der EU von 40 Mio. Euro.
Die UN-Leitprinzipien als Grundlage der Richtlinie
Die Richtlinie würde erstmals einen einheitlichen, europaweiten Rechtsrahmen für menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten von Unternehmen schaffen. Wie auch die Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), orientieren sie sich an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Der Richtlinienentwurf weicht aber in einigen Punkten vom Ansatz des LkSG ab. Neben der Anzahl der Mitarbeitenden ist der Jahresumsatz ein weiteres Kriterium, anhand dessen festgestellt wird, ob Unternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Sorgfaltspflichten sollen sich auch auf die gesamte Wertschöpfungskette, also vor und nachgelagerte Stufen, beziehen, worunter auch die Nutzung eines Produktes oder einer Dienstleistung und seine Entsorgung fallen.
Unternehmen müssen nach dem Richtlinienentwurf Sorgfalt in ihren Geschäftsprozessen verankern. Hierzu gehört, dass sie eine Grundsatzerklärung erstellen, Risiken analysieren, ihnen mit Präventions- und Abhilfemaßnahmen begegnen, die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen überprüfen, ein Beschwerdeverfahren einrichten und öffentlich Bericht erstatten. Diese Pflichten treffen Unternehmen in Bezug auf ihren eigenen Geschäftsbereich, ihre Tochtergesellschaften und ihre direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen. Somit gelten die Pflichten auch in der tieferen Lieferkette. Eine Pflicht zur Risikoanalyse besteht jedoch nur in Bezug auf sogenannte etablierte Geschäftsbeziehungen. Hierunter sind Geschäftsbeziehungen zu verstehen, die von Dauer sind oder deren Dauerhaftigkeit erwartet wird und die nicht nur einen vernachlässigbaren oder untergeordneten Teil der Wertschöpfungskette darstellt. Das Beschwerdeverfahren soll Personen, die nachteilig von den Aktivitäten des Unternehmens betroffen sind oder dies glauben zu sein, Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervereinigungen sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen zugänglich sein. Berichtspflichten sind nur für Unternehmen gesondert geregelt, die nicht bereits nach der europäischen CSR-Richtlinie, die gegenwärtig überarbeitet wird und auch Berichtspflichten zu den Inhalten der CSDD enthalten wird, zur Berichterstattung verpflichtet sind. Damit sollen Doppelbelastungen für Unternehmen auf Grund verschiedener Berichtspflichten vermieden werden. Unternehmen der ersten Gruppe, also Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 150 Mio. Euro und 500 Beschäftigten, müssen zudem einen Plan zur Vereinbarkeit der unternehmerischen Tätigkeit mit dem 1,5-Grad-Ziel einführen und umsetzen.
Wie auch das LkSG sieht der Richtlinienentwurf keine Garantiepflicht für Unternehmen, sondern eine Bemühenspflicht vor. Es wird von Unternehmen also nicht verlangt, zu garantieren, dass ihre Wertschöpfungskette frei ist von nachteiligen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt. Stattdessen sollen sie ein System einrichten, um nachteilige Auswirkungen ihrer Aktivitäten zu identifizieren und adressieren, sich also darum bemühen, nachteilige Auswirkungen ihrer Aktivitäten abzuschaffen. Auch der Entwurf der Kommission verankert den Grundsatz der Angemessenheit und den Grundsatz Befähigung vor Rückzug. Unternehmen sollen angemessene Maßnahmen ergreifen also Maßnahmen, die geeignet sind und den Unternehmen zur Verfügung stehen. Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung kommt nur als ultima ratio bei schweren nachteiligen Auswirkungen in Betracht.
Kontrolle und Durchsetzung der Richtlinie
Die Mitgliedsstaaten sind nach dem Entwurf verpflichtet, eine oder mehrere Kontrollbehörden einzurichten und diese mit den erforderlichen Befugnissen und Ressourcen auszustatten. Die Mitgliedsstaaten müssen zudem effektive, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, wenn Unternehmen ihre Pflichten nach der Richtlinie verletzen. Bußgelder müssen sich am Umsatz des Unternehmens orientieren.
Die Richtlinienentwurf sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen einführen, nach denen Unternehmen für Schäden haften, die aufgrund der Verletzung der Sorgfaltspflichten (Ergreifen von Präventions- oder Abhilfemaßnahmen), entstanden sind. Der Entwurf sieht aber eine Exkulpationsmöglichkeit vor: Unternehmen haften nicht für Schäden aufgrund der Aktivitäten einer indirekten Geschäftsbeziehung, wenn sie Vorkehrungen gegen negative Auswirkungen durch geeignete vertragliche Zusicherungen, die an diese indirekte Geschäftsbeziehung weitergegeben wurden, und geeignete Kontrollmaßnahmen getroffen haben. Änderungen an den Regeln zu Beweislast, Verjährung und Gerichtsstand sind nicht vorgesehen.
Unterstützung für Unternehmen und insbesondere KMU
Der Richtlinienentwurf sieht Unterstützung für Unternehmen, insbesondere KMU vor. Die Kommission soll Mustervertragsklauseln für vertragliche Zusicherungen bereitstellen, die Unternehmen in ihren Geschäftsbeziehungen nutzen können. Zudem kann die Kommission Leitlinien zur Umsetzung, einschließlich sektorspezifischer Leitlinien und Leitlinien in Bezug auf bestimmte nachteilige Auswirkungen, bereitstellen.
Der Entwurf geht auch ausdrücklich auf den Umstand ein, dass KMU zwar nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, aber mittelbar von ihr betroffen sein können. KMU sollen vor einer übermäßigen Inanspruchnahme geschützt werden. Vertragliche Zusicherungen ihnen gegenüber sollen gerecht, verhältnismäßig und nicht-diskriminierend sein. Auch sollen sie keine Zertifizierungskosten tragen. Zudem können die Mitgliedsstaaten finanzielle Unterstützung für KMU bereitstellen.
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