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Häufige Fragen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Die aktuellen regulatorischen Entwicklungen im Bereich der menschenrechtlichen Sorgfalt von Unternehmen – sowohl in Deutschland als auch auf der EU-Ebene – werfen viele Fragen auf. Nachstehend beantworten wir einige der wichtigsten Fragen.

Bei diesen Inhalten handelt es sich um das Verständnis des Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, das Sie hier unter www.bgbl.de herunterladen können. Relevante Rahmenwerke und Gesetze zum Thema Wirtschaft und Menschenrechte finden Sie auf unserer Downloadseite. Für die individuelle, kostenfreie und vertrauliche Beratung Ihres Unternehmens oder unsere anderen Unterstützungsangebote kontaktieren Sie uns gerne direkt. Bitte beachten Sie, dass wir keine verbindlichen Rechtsauskünfte zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz geben können.

Weitere Fragen und Antworten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz finden Sie auf dem Informationsportal der Bundesregierung zum Thema ‚Wirtschaft und Menschenrechte‘ sowie bei der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
 

  1. Um ihrer Verantwortung zum Schutz der Menschenrechte gerecht zu werden, veröffentlichte die Bundesregierung 2016 den Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) – die Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte für Deutschland. 

    Der NAP war ein wichtiger erster Schritt und setzte auf eine Umsetzung der Vorgaben durch Unternehmen auf freiwilliger Basis.

    Der Status dieser freiwilligen Umsetzung wurde von 2018 bis 2020 im Rahmen eines breit angelegten Monitoring-Prozesses überprüft. Dabei wurde geprüft, inwieweit in Deutschland ansässige Unternehmen mit über 500 Mitarbeitenden ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht wie im NAP gefordert nachkommen. 

    Die Ergebnisse zeigten, dass lediglich 13 bis 17 Prozent der betrachteten Unternehmen die NAP-Anforderungen erfüllten, womit das von der Bundesregierung gesetzte Ziel von mindestens 50 Prozent „NAP-Erfüllern“ verfehlt wurde. 

    In diesem Fall sieht der Koalitionsvertrag vor, dass die Bundesregierung gesetzgeberisch tätig wird und sich auch auf europäischer Ebene für verbindliche Sorgfaltspflichten einsetzt. 

    Mehr Informationen zum NAP finden Sie hier.

  2. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sieht vor, dass folgende Unternehmen unter das Gesetz fallen:

    • Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben
    • Ab 2023: Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden (inkl. Leiharbeiter:innen), das sind ca. 600 Unternehmen in Deutschland
    •  Ab 2024: Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden (inkl. Leiharbeiter:innen), ca. 2.891 Unternehmen in Deutschland
    • Ausländische Unternehmen, die in Deutschland eine Zweigniederlassung nach § 13d HGB betreiben, wenn die Zweigniederlassung mindestens 3.000 bzw. 1.000 Mitarbeiter hat.

    Bei verbundenen Unternehmen (im Sinne des § 15 Aktiengesetz) werden die Arbeitnehmerzahlen gemeinsam berücksichtigt. Ebenso berücksichtigt werden Leiharbeitende sowie ins Ausland entsendete Arbeitnehmende.

  3. Unternehmen, auf die das Gesetz Anwendung findet, sind zu angemessenen Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette verpflichtet. Sie sollen ein Sorgfaltspflichtensystem einrichten, dass sich in seiner Grundstruktur an den Kernelementen menschenrechtlicher Sorgfalt des Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) anlehnt. 

    Die Sorgfaltspflichten umfassen nach § 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes:

    • Einrichtung eines Risikomanagements
    • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
    • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (einmal im Jahr und anlassbezogen)
    • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
    • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
    • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
    • Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern 
    • Dokumentation und Berichterstattung.

    Unternehmen sind verpflichtet, die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen und des Beschwerdemechanismus jährlich oder bei wesentlichen Änderungen zu prüfen.

  4. Die Sorgfaltspflichten für Unternehmen beziehen sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette, sind aber in der Praxis abgestuft: 

    1. Im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (direkte Vertragspartner): Pflicht zu Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen 
    2. Gegenüber mittelbaren Zulieferern (in der Kette bis hinunter zum Rohstofflieferanten): Pflicht zu Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, wenn das Unternehmen „substantiierte Kenntnis“ (siehe Frage 6) über eine Menschenrechtsverletzung hat. 

    Zum eigenen Geschäftsbereich gehören neben der Gesellschaft selbst auch mit ihr verbundene Unternehmen nach § 15 AktG, wenn auf sie ein bestimmender Einfluss ausgeübt wird. Dies gilt auch für ausländische Tochtergesellschaften.

    Die Lieferkette wird von der Gewinnung der Rohstoffe zur Lieferung des Produktes an den Endkunden definiert. Sie „umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte oder zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind“. Dazu gehört auch die Inanspruchnahme von notwendigen Dienstleistungen, wie zum Beispiel der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren.

  5. Von Unternehmen wird keine Garantie erwartet, alle Risiken in der Lieferkette zu beheben. Erwartet wird aber, dass sich Unternehmen die Risiken in ihren Lieferketten genau anschauen und sich mit geeigneten Maßnahmen (z. B. Schulungen) bemühen, die Risiken zu beheben oder zu mildern. Zudem soll es keine Haftung für das Verhalten Dritter in der Lieferkette geben.

    Die bestehenden Haftungsgrundlagen werden mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nicht verändert und es werden keine neuen Haftungsmöglichkeiten begründet. Bereits heute aber können etwa Arbeitnehmer:innen im Ausland vor deutschen Gerichten auf Schadensersatz klagen, wenn sie sich durch ein deutsches Unternehmen in ihren Rechten verletzt sehen. Allerdings wird dann in der Regel das Recht des Landes angewandt, in dem der Schaden eingetreten ist. Neu im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist jedoch, dass Betroffene die Möglichkeit haben, inländische Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NRO) für die Führung von Zivilprozessen als Prozessstandschafter zu ermächtigen. Dabei ist erforderlich, dass die Gewerkschaft oder NRO eine auf Dauer angelegte eigene Präsenz hat, nicht gewerbsmäßig handelt und sich laut ihrer Satzung nicht nur vorübergehend für Menschenrechte einsetzt.

  6. Unternehmen müssen Sorgfaltsprozesse in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (mit denen sie keine direkte Vertragsbeziehung haben) umsetzen, wenn sie „substantiierte Kenntnis“ über mögliche Menschenrechtsverletzungen in der tieferen Lieferkette haben. 

    Das Gesetz definiert substantiierte Kenntnis als „tatsächliche Anhaltspunkte […], die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen. Hierbei handelt es sich um „überprüfbare und ernst zu nehmende Informationen über eine mögliche menschenrechtliche oder umweltbezogene Verletzung“.

    Diese tatsächlichen Anhaltspunkte können zum Beispiel darin liegen, dass: 

    • das Unternehmen über seinen Beschwerdemechanismus Informationen erhalten hat
    • die zuständige Behörde das Unternehmen informiert hat 
    •  Menschenrechtsorganisationen über Missstände berichten 
    • allgemein bekannt ist, dass in der Region oder Branche des mittelbaren Zulieferers besondere menschenrechtliche Risiken bestehen
    • es in der Vergangenheit zu Vorfällen bei dem mittelbaren Zulieferer kam.

    Wenn diese substantiierte Kenntnis vorliegt, muss das Unternehmen:

    • eine Risikoanalyse durchführen
    • angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher der Verletzung verankern
    • ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung der relevanten Verletzung erstellen und umsetzen 
    • gegebenenfalls seine Grundsatzerklärung aktualisieren.
  7. Die Frage der Angemessenheit taucht oft in dem Zusammenhang auf, welche Einflussmöglichkeiten z.B. ein Unternehmen auf einen wesentlich größeren Zulieferer hat. Grundsätzlich ist bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten – also Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen – „die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt“, durch folgende Kriterien definiert:

    • Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
    • Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher der Verletzung
    • Die typischerweise zu erwartende Schwere der Verletzung, die Umkehrbarkeit der Verletzung, und die Wahrscheinlichkeit des Verletzungseintritts 
    • Die Art des Verursachungsbeitrages zu dem Risiko.

    Mit der Verwendung dieses flexiblen Begriffs soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Unternehmen und ihre Lieferketten sich stark unterscheiden.

  8. Wenn kleinere Unternehmen direkte Zulieferer von Unternehmen sind, die unter das Gesetz fallen, dann können sie durch ihre Vertragsbeziehung (in der z.B. menschenrechtsbezogene Erwartungen festgeschrieben sein könnten) zur Umsetzung von Sorgfaltsprozessen angehalten werden.

    Viele Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz können jedoch ihrer Natur nach nicht weitergegeben werden. Auch wenn ein großer unter das Gesetz fallender Abnehmer von einem kleineren Zulieferer etwa verlangt, dass er in gewissem Umfang Risiken analysiert, treffen ihn keine Berichterstattungs- und Offenlegungspflichten gegenüber der Behörde und der Öffentlichkeit. Auch mit Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen durch das BAFA hätte er nicht zu rechnen.

    Bereits jetzt sind zahlreiche Unterstützungsangebote für kleine und mittelständische Unternehmen verfügbar. So bietet der Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte im Auftrag der Bundesregierung individuell, kostenlos und vertraulich Beratung zur Verankerung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten in Unternehmensprozessen an. 

    Zudem gibt es mit dem KMU Kompass ein neues Online-Tool, das sich speziell an den Anfordernissen für KMUs orientiert und bei der Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfalt unterstützt. Informationen über weitere bestehende Unterstützungsangebote hält das Informationsportal der Bundesregierung unter www.wirtschaft-menschenrechte.de bereit.  

  9. Die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes orientieren sich an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. In diesem international anerkannten Referenzrahmen wird klar geregelt, dass 

    1. Staaten zum Schutz der Menschenrechte verpflichtet sind („staatliche Schutzpflicht“), sowie
    2. Unternehmen eine Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte haben („unternehmerische Sorgfaltspflicht“).

    Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erhalten Unternehmen einen klaren, verhältnismäßigen und zumutbaren gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten, der auf die Leitlinien für die unternehmerische Verantwortung der UN-Leitprinzipien basiert.

    Viele Unternehmen haben sich seit Veröffentlichung der UN-Leitprinzipien bzw. des NAP bereits mit den Anforderungen zur menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht beschäftigt und entsprechende Prozesse umgesetzt. Über 70 Unternehmen hatten sich zudem für eine klare deutsche Regelung ausgesprochen.

    Die Vorteile eines Gesetz werden vor allem bei der Rechtsklarheit, der Transparenz und der Wettbewerbsgleichheit gesehen.

  10. Von Unternehmen wird nicht verlangt, sicherzustellen, dass allen in ihrer Produktions- und Lieferkette beschäftigten Menschen alle Menschenrechte vollumfänglich gewährleistet werden. Die menschenrechtliche Schutzpflicht hat der Staat und hier vorrangig der Staat, in dem die Menschen leben.

    Insofern wird von Unternehmen nicht erwartet, dass sie in anderen Ländern ähnliche Menschenrechtsstandards wie beispielsweise in Deutschland garantieren.

    Es wird aber erwartet, dass ein „angemessenes und wirksames“ Risikomanagementsystem in Bezug auf Risiken für Menschenrechte und umweltrechtliche Pflichten eingerichtet wird (§ 4 Abs. 1).

    Die Angemessenheit basiert auf den folgenden Kriterien: Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, das Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher der Verletzung, die typischerweise zu erwartende Schwere der Verletzung, die Umkehrbarkeit der Verletzung, und die Wahrscheinlichkeit des Verletzungseintritts sowie Art des Verursachungsbeitrages zu dem Risiko (§ 3 Abs. 2).

    „Wirksam“ sind nach § 4 Abs. 2 „Maßnahmen, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu verhindern, zu beenden oder deren Ausmaß zu minimieren, wenn das Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen hat.“

  11. Im Gesetz ist ausdrücklich der Grundsatz „Befähigung vor Rückzug“ verankert. Das heißt, dass Unternehmen ermutigt werden, sich nicht aus Regionen mit niedrigeren Standards zurückzuziehen, sondern sich vor Ort gemeinsam mit ihren Zulieferern oder innerhalb der Branche um eine Risikominimierung zu bemühen.

    Auch bei schweren Menschenrechtsverstößen ist ein Abbruch der Geschäftsbeziehung nur geboten, wenn die folgenden Faktoren gegeben sind:

    • schwerwiegende Verletzung oder Verstoß
    • Versuche der Risikominderung scheitern innerhalb der festgelegten Zeit 
    • es stehen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung
    • die Erhöhung des Einflussvermögens ist nicht aussichtsreich

    Das Gesetz stellt zudem klar, dass allein der Umstand, dass ein Land die in Bezug genommenen internationalen Übereinkommen nicht ratifiziert hat, nicht ein Ende der Geschäftsbeziehung erfordert.

  12. Unternehmen müssen dem BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten vorlegen, sowie einen Bericht online veröffentlichen.

    Der Bericht muss nachvollziehbar Auskunft geben darüber

    • ob und welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken das Unternehmen identifiziert hat 
    • was das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat 
    • wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet 
    • welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht 

    Der Bericht muss spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs online öffentlich zugänglich gemacht werden und für sieben Jahre verfügbar sein. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind dabei gebührend zu wahren.

    Es wird an einem elektronischen Berichtsformat gearbeitet. Bestehende Berichtspflichten (z.B. CSR-Berichterstattung) sollen darin integriert werden, um Es wird an einem elektronischen Berichtsformat gearbeitet, um den Aufwand für Unternehmen möglichst gering zu halten.

  13. Die Umsetzung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert.

    Unternehmen müssen mindestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres Ihren Bericht übermitteln, die Behörde prüft die Berichte und führt zudem Kontrollen bei Unternehmen durch.

    Die Behörde kann den Unternehmen konkrete Handlungen vorgeben, einen Plan innerhalb von drei Monaten einfordern, Personen vorladen und Auskunft verlangen, Geschäftsräume betreten sowie Unterlagen und Aufzeichnungen einsehen und prüfen. 

    Zur Durchsetzung kann die Behörde Zwangsgelder verhängen. Diese können bis zu €50.000 betragen.

  14. Das Gesetz sieht Bußgelder vor, wenn Unternehmen ordnungswidrig (vorsätzlich oder fahrlässig) bestimmte Pflichten verletzen. Hierunter fallen unter anderem, wenn eine Risikoanalyse nicht oder nicht vollständig ist, Abhilfemaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergriffen werden, die Dokumentation nicht erfolgt. Zudem können Unternehmen für bis zu drei Jahre von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn ein Bußgeld von einer bestimmten Mindesthöhe (Schwellenstufe je nach Schwere des Verstoßes: 175.000 bzw. 1.500.000, 2.000.000 EUR, 0,35 % des Jahresumsatzes) verhängt wurde.

  15. Im April 2020 kündigte EU-Justizkommissar Reynders einen Entwurf für die EU-weite verbindliche Regelung von Sorgfaltspflichten in Lieferketten an. Zugleich hat das Europaparlament im März 2021 eine Entschließung mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen angenommen. Das bedeutet, dass das Europaparlament der EU-Kommission empfiehlt, eine europäische Richtlinie zu Sorgfaltspflichten einzuführen. Am 23. Februar 2022 hat die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf für Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen vorgelegt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Blogartikel. Als Richtlinie müsste die Regelung in das nationale Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Das hätte gegebenenfalls auch Auswirkungen auf das deutsche Gesetz.

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