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Freiwillige internationale Rahmenwerke

Die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Nationalflaggen verschiedener Länder vor blauem Himmel.
© AdobeStock_DKPhoto

Bedeutung der Rahmenwerke

Ob das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) oder die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD): Die Gesetze, die Unternehmen heute zu menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfalt verpflichten, haben eine gemeinsame Wurzel. Sie basieren in ihren Grundprinzipien auf denselben internationalen Rahmenwerken – allen voran den VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen.

Wer die Logik dieser Rahmenwerke versteht, versteht auch, warum die gesetzlichen Anforderungen so gestaltet sind, wie sie sind – und ist besser aufgestellt, um sie umzusetzen.

Unternehmen jeder Größe sind heute in komplexe und globale Geschäftsbeziehungen eingebunden. Lange bevor nationale und internationale Rechtsnormen verabschiedet wurden, waren es freiwillige Rahmenwerke, die die unternehmerische Verantwortung entlang von Lieferketten definierten. Wenngleich diese Standards nicht rechtlich bindend sind, dienen sie vielen Unternehmen als wichtige Orientierung.

VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte

Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedete die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte 2011 einstimmig – ein Meilenstein in der Geschichte der unternehmerischen Verantwortung. Zum ersten Mal wurde klar abgegrenzt: Staaten müssen Menschenrechte schützen, und Unternehmen haben die Verantwortung Menschenrechte zu achten.

Die VN-Leitprinzipien beschreiben die zentralen Elemente unternehmerischer Sorgfaltspflichten. Dazu gehören Grundsatzerklärung, Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren sowie Wirksamkeitskontrolle. Diese Elemente prägen heute nahezu alle relevanten Gesetze zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten.

Insgesamt umfassen die VN-Leitprinzipien 31 Prinzipien in drei Abschnitten: die Schutzpflicht des Staates (10 Prinzipien), die Verantwortung des Unternehmens zur Achtung der Menschenrechte (14 Prinzipien) und der Zugang zu Abhilfe (7 Prinzipien).

Die Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte gilt für alle Unternehmen. Umfang und Komplexität der erforderlichen Maßnahmen können jedoch je nach Unternehmenskontext sowie Art und Schwere der menschenrechtlichen Risiken und Auswirkungen variieren.

— Prinzip der Angemessenheit (eigene Zusammenfassung auf Grundlage der UNGPs, insb. 14 und 17)

OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln sind der umfassendste multilaterale Verhaltenskodex für verantwortungsvolles Wirtschaften im internationalen Geschäft. Die OECD verabschiedete sie 1976 und überarbeitete sie seit ihrer Einführung mehrfach. Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr 2023 und wird von 51 Teilnehmerstaaten getragen.

Die Leitsätze decken alle zentralen Bereiche der Unternehmensverantwortung ab: Menschenrechte, Beschäftigung und Arbeitnehmerrechte, Umwelt, Korruptionsbekämpfung, Verbraucherinteressen, Wissenschaft, Technologie, Wettbewerb sowie Besteuerung.

Die Nationale Kontaktstelle – Umsetzung und Beschwerdemechanismus

Zur Förderung der wirksamen Anwendung der OECD-Leitsätze haben alle Teilnehmerstaaten Nationale Kontaktstellen (NKS) eingerichtet. In Deutschland ist die NKS beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz angesiedelt.

Der integrierte Beschwerdemechanismus ist das einzige staatlich gestützte, internationale außergerichtliche Instrument, mit dem potenzielle Verstöße gegen die OECD-Leitsätze in einem strukturierten Verfahren behandelt werden können. Ziel ist dabei nicht, Unternehmen zu sanktionieren, sondern einen konstruktiven Dialog zu fördern.

Praktische Umsetzung

Der sechsstufige Sorgfaltsprozess

Auf den OECD-Leitsätzen und den VN-Leitprinzipien basierend empfiehlt sich ein risikobasierter Sorgfaltsprozess in sechs Schritten:

Schritt 1: Strategie entwickeln

Sorgfalt beginnt mit einem klaren, von der Unternehmensleitung getragenen Bekenntnis. Verantwortungsvolles Handeln soll als Grundsatz in Unternehmensstrategien, Entscheidungsprozessen und Managementsystemen integriert und in operative Vorgaben und Geschäftspraktiken übersetzt werden.

Schritt 2: Negative Auswirkungen ermitteln und bewerten

Unternehmen sollen sich systematisch Klarheit darüber verschaffen, wo in ihrer Geschäftstätigkeit und entlang ihrer Liefer- und Wertschöpfungskette tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen für Menschen und Umwelt auftreten können. Dabei sollen insbesondere die Perspektiven potenziell Betroffener und Gefährdungen vulnerabler oder marginalisierter Gruppen berücksichtigt werden.

Schritt 3: Maßnahmen ergreifen

Unternehmen sollen geeignete Maßnahmen ergreifen, um festgestellte negative Auswirkungen zu beenden oder zu mindern sowie potenzielle negative Auswirkungen zu verhindern. Können nicht alle negativen Auswirkungen gleichzeitig adressiert werden, soll im Fall von Menschenrechtsauswirkungen insbesondere nach der Schwere priorisiert werden. Bei anderen (etwa von den OECD-Leitsätzen erfassten Themen) sind Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit zu berücksichtigen.

Schritt 4: Wirksamkeit messen

Maßnahmen allein genügen nicht. Ihre Umsetzung und Wirksamkeit muss regelmäßig überprüft werden. Dabei sollen geeignete qualitative und quantitative Indikatoren sowie Rückmeldungen betroffener Stakeholder genutzt werden. Die Ergebnisse sollen in die fortlaufende Verbesserung der Maßnahmen einfließen.

Schritt 5: Kommunizieren und berichten

Unternehmen sollen nach außen kommunizieren, wie sie negative Auswirkungen ermitteln und bearbeiten. Dies kann durch direkten Dialog, andere geeignete Kommunikationsformen oder öffentliche Berichterstattung erfolgen. Bei Risiken schwerwiegender Menschenrechtsauswirkungen wird nach den VN-Leitprinzipien eine formelle Berichterstattung erwartet.

Schritt 6: Abhilfe ermöglichen und Beschwerden managen

Wenn Unternehmen negative Auswirkungen verursacht oder dazu beigetragen haben, sollen sie Abhilfe leisten oder daran mitwirken. Zusätzlich sollen Unternehmen wirksame und zugängliche Beschwerdemechanismen einrichten oder sich an solchen beteiligen, damit Bedenken frühzeitig geäußert, Beschwerden bearbeitet und geeignete Abhilfemaßnahmen ermöglicht werden können.

Warum braucht es Gesetze, wenn es freiwillige Rahmenwerke gibt?

Im Dezember 2016 beschloss die Bundesregierung den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP). Ziel war es, dass bis 2020 mindestens 50 Prozent aller in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten freiwillig einen Prozess zur Achtung der Menschenrechte einführen.

Das Ergebnis einer repräsentativen Unternehmensbefragung im Jahr 2020 war eindeutig: Weniger als ein Fünftel der betroffenen Unternehmen kam seinen Sorgfaltspflichten ausreichend nach. Die freiwillige Selbstverpflichtung reichte damit nicht aus – und ebnete den Weg zum LkSG und auf europäischer Ebene zur CSDDD.

Beratungsgespräch zur Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Unternehmen
Praxisnahe Beratung zur menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfalt für Unternehmen