Seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten Deutschland, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten systematisch zu erkennen und zu adressieren. Seit dem 1. Januar 2024 gilt dies auch für Unternehmen ab 1.000. Beschäftigen. Das Gesetz basiert auf den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln – und überführt diese in verbindliches deutsches Recht.
Ziel des LkSG ist es, die Rechte von Menschen zu schützen, die von Ihrem unternehmerischen Handeln entlang globaler Lieferketten betroffen sein können – und gleichzeitig Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen, die ihrer Verantwortung gerecht werden wollen.
Anwendungsbereich
Fallen Sie unter das LkSG?
Das LkSG gilt für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz in Deutschland. Es sind alle Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten im Inland erfasst. Leiharbeitnehmer*innen werden bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl des Entleihunternehmens berücksichtigt.
Das LkSG gilt auch für ausländische Unternehmen, wenn diese eine Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung in Deutschland haben und die Beschäftigtenschwelle erreichen.
Praktische Umsetzung
Was müssen Sie konkret tun?
Der Sorgfaltsprozess nach LkSG ist kein einmaliges Projekt, sondern ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess. Das Gesetz verlangt von Ihnen keine perfekte Lieferkette – aber ein angemessenes, wirksames und ernsthaftes Bemühen. In sechs Schritten durch den Sorgfaltsprozess:
Schritt 1: Verantwortlichkeiten festlegen
Am Anfang steht die organisatorische Grundlage für ein angemessenes und wirksames Risikomanagement: Benennen Sie eine zuständige Person – zum Beispiel eine*n Menschenrechtsbeauftragte*n – die das Risikomanagement koordiniert, überwacht und mindestens einmal jährlich an Ihre Geschäftsleitung berichtet.
Das bedeutet nicht zwingend eine neue Stelle: Bestehende Funktionen im Einkauf, Compliance, Nachhaltigkeit oder Qualitätsmanagement können eingebunden werden. Entscheidend ist, dass die Verantwortungen innerhalb Ihres Unternehmens klar zugewiesen und organisatorisch verankert sind.
Schritt 2: Grundsatzerklärung abgeben
Die Grundsatzerklärung ist Ihre öffentliche Selbstverpflichtung zur Menschenrechtsstrategie Ihres Unternehmens. Sie muss durch Ihre Unternehmensleitung verabschiedet und öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die Grundsatzerklärung benennt, die im Rahmen Ihrer Risikoanalyse identifizierten und priorisierten Risiken, beschreibt die daraus abgeleiteten Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe sowie das eingerichtete Beschwerdeverfahren. Sie formuliert außerdem konkrete Erwartungen an Ihre Beschäftigten und Lieferanten.
Die Grundsatzerklärung ist kein Marketingdokument – sie ist ein verbindliches Steuerungsinstrument mit Außenwirkung, das Transparenz schafft und Verantwortung sichtbar macht.
Schritt 3: Risiken ermitteln
Die Risikoanalyse ist das Herzstück Ihres Sorgfaltsprozesses. Sie müssen regelmäßig und anlassbezogen – etwa bei der Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen, bei veränderten Lieferketten oder bei konkreten Hinweisen auf Missstände – menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken identifizieren, bewerten und priorisieren.
Das LkSG enthält einen konkreten Katalog geschützter Rechtspositionen – darunter das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, das Recht auf angemessenen Lohn, Koalitionsfreiheit sowie der Schutz vor Umweltzerstörung.
Die Risikoanalyse umfasst Ihren eigenen Geschäftsbereich sowie Ihre unmittelbaren Zulieferer (Tier-1). Mittelbare Zulieferer (Tier-N) werden einbezogen, sobald tatsächliche Anhaltspunkte auf Risiken oder Verletzungen hinweisen – die sogenannte substantiierte Kenntnis.
Schritt 4: Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen
Auf Basis Ihrer Risikoanalyse entwickeln und implementieren Sie gezielte Präventionsmaßnahmen, um identifizierte Risiken zu minimieren, bevor Verletzungen eintreten. Mögliche Maßnahmen sind vielfältig: vertragliche Menschenrechtsklauseln, Anpassung Ihrer Beschaffungsstrategien, Lieferantentrainings oder die Kontrolle vereinbarter Maßnahmen.
Ist eine Verletzung eingetreten oder steht sie unmittelbar bevor, müssen Sie unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen. Das LkSG verlangt keine sofortige, vollständige Lösung – aber ernsthaftes, plausibles und dokumentiertes Handeln.
Auch Ihre eigene Einkaufspraxis gehört dazu: Faire Preisgestaltung und verlässliche Abnahmezyklen können Druck aus der Lieferkette nehmen – und sind damit selbst eine Form der Prävention.
Schritt 5: Beschwerdeverfahren einrichten
Das Beschwerdeverfahren ist eines der wirksamsten Frühwarninstrumente, die Ihnen das Gesetz an die Hand gibt. Richten Sie einen wirksamen Meldekanal ein, der für alle potenziell Betroffenen zugänglich ist – für Ihre eigenen Beschäftigten ebenso wie für Personen entlang Ihrer gesamten Lieferkette.
Der Zugang muss niedrigschwellig und vertraulich sein. Sie können dabei auf bestehende Hinweisgebersysteme aufbauen oder externe Anbieter nutzen. Wichtig: Das Beschwerdeverfahren muss von Beginn an so eingerichtet sein, dass es für potenzielle Beschwerdeführer in der gesamten Lieferkette zugänglich ist.
Schritt 6: Dokumentieren
Halten Sie die Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflichten fortlaufend intern fest. Die Aufzeichnungen müssen ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden.
Die Dokumentation dient nicht nur Ihrer gesetzlichen Absicherung – sie ist auch ein Instrument der internen Steuerung. Wer seinen Sorgfaltsprozess konsequent dokumentiert, kann Fortschritte sichtbar machen, Lücken erkennen und den Prozess gezielt weiterentwickeln.
Hinweis zur potentiellen LkSG-Novelle (Stand: Juni 2026): Die Berichtspflicht gegenüber dem BAFA und der Öffentlichkeit soll mit dem Änderungsgesetz rückwirkend entfallen. Die interne Dokumentationspflicht soll jedoch vollständig erhalten bleiben.
Risikobasierter Ansatz
Risikobasiert vorgehen – nicht bürokratisch
In unserer globalisierten Wirtschaft sind Lieferketten häufig lang und komplex. Das LkSG verfolgt deshalb ausdrücklich einen risikobasierten Ansatz: Sie dürfen und sollen priorisieren, um Ihre Ressourcen zielgerichtet einzusetzen. Ein weit verbreitetes Missverständnis: Viele Unternehmen glauben, das LkSG verpflichte sie dazu, Fragebögen an sämtliche Lieferanten zu schicken, flächendeckende Audits durchzuführen und jeden Zulieferer lückenlos zu kontrollieren. Das ist nicht der Ansatz des Gesetzes. Das Gesetz verlangt keine generelle flächendeckende Kontrolle aller Lieferanten, sondern eine Bemühenspflicht – ernsthaft, systematisch und kontinuierlich.
Drei Leitfragen helfen Ihnen bei der Priorisierung:
Wie wahrscheinlich und schwerwiegend ist das Risiko?
Bestimmte Branchen, Regionen und Rohstoffe sind strukturell mit höheren Risiken verbunden. Beginnen Sie Ihre Risikoanalyse mit dieser Einschätzung – nicht mit dem pauschalen Versand von Lieferantenfragebögen.
Wie groß ist Ihr eigener Verursachungsbeitrag?
Wenn Ihre Einkaufspraktiken selbst zur Entstehung von Risiken beitragen, tragen Sie eine besondere Verantwortung.
Wie groß ist Ihr Einflussvermögen?
Ein strategischer Lieferant, mit dem Sie eine langfristige Geschäftsbeziehung pflegen, lässt sich anders adressieren als ein Gelegenheitslieferant.
LkSG-Novelle 2026: Was sich potenziell ändert – und was bleiben soll
Die Bundesregierung plant eine gezielte Anpassung des LkSG. Ziel dieser Änderungen ist der Bürokratieabbau ohne die Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfalt abzuschaffen.
Geplante Änderungen:
- Berichtspflichten sollen rückwirkend entfallen: Die Pflicht zur öffentlichen Berichterstattung sowie zur Berichterstattung gegenüber dem BAFA entfällt vollständig – rückwirkend zum 1. Januar 2023.
- Sanktionen sollen eingeschränkt werden: Bußgelder drohen künftig nur noch, wenn Sie konkrete Präventions- oder Abhilfemaßnahmen unterlassen oder kein funktionierendes Beschwerdeverfahren einrichten.
Was bleibt: Risikoanalyse, Risikomanagement, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie interne Dokumentationspflicht bleiben vollständig erhalten. Das LkSG wird nicht abgeschafft – es wird gezielt entlastet.
Das Änderungsgesetz ist noch nicht in Kraft getreten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Häufige gestellte Fragen
Was bedeutet die europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD für das deutsche Lieferkettengesetz?
Die CSDDD wird die Sorgfaltspflichten in der EU harmonisieren und voraussichtlich im Rahmen der Umsetzung in deutsches Recht zu einer Anpassung oder Ablösung des LkSG führen – bis es so weit ist, wird es allerdings noch dauern. Die Pflichten der Richtlinie gelten erst ab dem 26. Juli 2029 für alle betroffenen Unternehmen. Vorher muss die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden, wofür die Mitgliedstaaten bis zum 26. Juli 2028 Zeit haben. Bis dahin bleibt das LkSG die maßgebliche Rechtsgrundlage in Deutschland.
Mein Unternehmen hat nur Zulieferer aus der EU. Haben wir trotzdem Pflichten nach dem LkSG?
Ja – denn auch bei Zulieferern in der EU kann es zu Risiken und Verletzungen kommen. Unter anderem in Sektoren wie Logistik, Landwirtschaft oder Baugewerbe bestehen auch innerhalb Europas signifikante Branchenrisiken. Wenn Sie EU-Zulieferer vorschnell aus der konkreten Risikoermittlung ausklammern, laufen Sie Gefahr, potenzielle und tatsächliche Risiken und Verletzungen systematisch zu übersehen.
Gilt das LkSG auch für die tiefe Lieferkette?
Das LkSG sieht grundsätzlich Pflichten für die gesamte Lieferkette vor. Zu konkreten Sorgfaltspflichten gegenüber mittelbaren Zulieferern (Tier-N) kommt es jedoch erst bei substantiierter Kenntnis. Eine Ausnahme bildet das Beschwerdeverfahren: Dieses müssen Sie von Beginn an so einrichten, dass es für potenzielle Hinweisgeber in der gesamten Lieferkette zugänglich ist.
Was bedeutet "substantiierte Kenntnis" im Rahmen des LkSG?
Eine substantiierte Kenntnis liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine menschenrechtliche oder umweltbezogene Verletzung hinweisen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich zum Beispiel aus Meldungen über Ihr Beschwerdeverfahren, Hinweisen durch das BAFA oder anderen Aufsichtsbehörden sowie aus Medien- oder NGO-Berichten.
Wie weit reichen Ihre Pflichten, wenn ein Risiko oder eine Verletzung festgestellt wurde?
Ein Grundprinzip des LkSG ist die Bemühenspflicht. Das Gesetz verlangt von Ihnen keine Garantie, dass Ihre Lieferketten frei von Risiken oder Verletzungen sind. Können Sie eine Verletzung nicht sofort und vollständig beenden, führt das nicht automatisch zu einem Verstoß.
Welchen Handlungsspielraum haben Sie, wenn Ihnen Zulieferer in der tiefen Lieferkette namentlich nicht bekannt sind?
Das direkte Einflussvermögen auf mittelbare Zulieferer ist oft begrenzt – trotzdem können Sie auch ohne Kenntnis konkreter Zulieferernamen präventiv tätig werden: durch Anpassung Ihres Einkaufsverhaltens, die vertragliche Verpflichtung unmittelbarer Zulieferer zur Weitergabe von Standards sowie den Zusammenschluss mit anderen Unternehmen in Branchen- oder Multi-Stakeholder-Initiativen.
Was bedeutet Angemessenheit im Rahmen des LkSG?
Das Prinzip der Angemessenheit gibt Ihnen einen gesetzlich verankerten Ermessensspielraum. Maßgeblich sind vier Kriterien: die Art und der Umfang Ihrer Geschäftstätigkeit, Ihr Einflussvermögen, die Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Verletzung sowie die Art Ihres Verursachungsbeitrags. Die Kriterien sind stets in einer Gesamtschau zu betrachten.
Verlangt das LkSG, dass Sie sich aus Hochrisikogebieten zurückziehen?
Nein. Es gilt der Grundsatz: Befähigung vor Rückzug. Die Beendigung einer Geschäftsbeziehung ist nur als letztes Mittel vorgesehen. Ein Abbruch ist nur geboten, wenn die Verletzung als sehr schwerwiegend eingestuft wird, ein gemeinsam erstelltes Abhilfekonzept keine nachweisliche Wirkung zeigt und keine milderen Eskalationsstufen mehr zur Verfügung stehen.
Das LkSG fordert die Einbindung von potenziell betroffenen Rechteinhabenden. Wer ist damit gemeint?
Das LkSG verlangt von Ihnen, die Interessen von eigenen Beschäftigten, den Beschäftigten entlang Ihrer Lieferketten sowie allen Personen zu berücksichtigen, die durch Ihr wirtschaftliches Handeln in einer geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen sein können – etwa indigene Völker, Anwohner oder lokale Gemeinschaften. Rechteinhabende können durch legitime Interessenvertretungen wie lokale Gewerkschaften, Betriebsräte oder anerkannte NGOs vor Ort konsultiert werden.

