Die EUDR im Überblick
Bis zu 90 Prozent der globalen Entwaldung gehen auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück. Wichtige Treiber sind Rohstoffe wie Rindfleisch, Soja (wird oft als Tierfutter verwendet), Palmöl, Kakao und andere exportorientierte Agrarrohstoffe. Der Beitrag der EU zur globalen Entwaldung insbesondere durch importierte Güter wird auf etwa 10 Prozent geschätzt. Mit der Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EU Deforestation Regulation - EUDR) will die Europäische Union diesen Beitrag verringern. Die EUDR sieht vor, dass die Agrarrohstoffe Rindfleisch, Soja, Palmöl, Naturkautschuk, Holz, Kakao und Kaffee sowie bestimmte daraus abgeleitete Produkte nur dann auf dem europäischen Markt platziert werden dürfen, wenn sie ab dem Stichtag 30. Dezember 2020 nachweislich aus entwaldungsfreien Quellen stammen und im Einklang mit den legalen Bestimmungen des Erzeugerlandes hergestellt wurden.
Die Verordnung gilt für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 und für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027.
Anfang Mai 2026 hat die EU-Kommission ein Maßnahmenpaket mit Erleichterungen für die praktische Umsetzung veröffentlicht. Das Paket umfasst unter anderem aktualisierte FAQ, Leitlinien und neue Infographiken mit anwendungsbezogenen Lieferkettenszenarien. Unternehmen wird empfohlen ihre eigene Betroffenheit frühzeitig zu klären, sich mit den Anforderungen der Verordnung zu beschäftigen und geeignete Prozess und Zuständigkeiten zu definieren.
Anwendungsbereich
Fallen Sie unter die EUDR?
Die EUDR gilt für alle in der EU ansässigen Unternehmen, die die Rohstoffe Rinder, Holz, Soja, Kaffee, Kakao, Naturkautschuk und Palmöl sowie bestimmte daraus abgeleitete Produkte in der EU in Verkehr bringen, auf dem EU-Markt bereitstellen oder aus der EU ausführen.
Welche Produkte konkret erfasst sind, ergibt sich aus ihrer individuellen zolltariflichen Kennung, dem sogenannten HS-Code. Ein EUDR-Anwendungsbezug liegt nur dann vor, wenn ein Erzeugnis mit dem entsprechenden HS-Code im Anhang I gelistet ist und in Bezug auf dieses Erzeugnis eine relevante Handlung (Inverkehrbringen, Bereitstellen, Ausführen) vorgenommen wird.
Praktische Umsetzung
Was müssen Sie konkret tun?
Um relevante Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringen zu dürfen, müssen Sie drei Grundvoraussetzungen erfüllen: Die Erzeugnisse
- sind frei von Entwaldung
- wurden Einklang mit der lokalen Gesetzgebung des Erzeugerlandes hergestellt und
- für sie liegt eine Sorgfaltserklärung / vereinfachte Erklärung vor
Die Sorgfaltserklärung/vereinfachte Erklärung ist Grundvoraussetzung für das Inverkehrbringen. Um die Erklärung abgeben zu können, müssen Unternehmen vorab Sorgfaltspflichten erfüllen. Diese obliegen vor allem Marktteilnehmern, also Unternehmen, die relevante Erzeugnisse erstmalig auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen, sofern für diese Produkte bislang noch keine Sorgfaltspflicht erfüllt wurde. Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler und Kleinst-/Kleinprimärerzeuger gelten reduzierte Pflichten.
Marktteilnehmer
Wie können Marktteilnehmer ihre Pflichten umsetzen?
Die Erfüllung der EUDR-Anforderungen erfolgt nicht durch einen einzelnen Nachweis, sondern durch einen systematischen Sorgfaltsprozess. Marktteilnehmer müssen Daten und Informationen erfassen, auf Basis der Informationen Entwaldungs- und Legalitätsrisiken bewerten, gegebenenfalls geeignete Minderungsmaßnahmen ergreifen und ihre Ergebnisse dokumentieren. Die folgende Schritt-für-Schritt-Übersicht zeigt, wie dieser Prozess in der Praxis umgesetzt werden kann.
Schritt 1: Strategie und Verankerung
Marktteilnehmer tragen nach der EUDR die Verantwortung dafür, dass relevante Erzeugnisse den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Hierfür müssen sie angemessene und verhältnismäßige Risikomanagementprozesse etablieren und diese regelmäßig – mindestens jährlich – überprüfen.
Schritt 2: Informationssammlung
Im Mittelpunkt der Informationssammlung steht der dem Produkt zugrunde liegende Rohstoff sowie dessen Erzeugungsort. Zu erheben sind insbesondere Angaben zum Produkt (z. B. Art und Menge), zum Erzeugerland, zu den beteiligten Lieferanten sowie die Geolokalisierungsdaten der Produktionsflächen. Darüber hinaus sind Nachweise zur Entwaldungsfreiheit und zur legalen Erzeugung zu sammeln, etwa in Form von Zertifikaten, behördlichen Genehmigungen oder anderen geeigneten Dokumenten.
Der Umfang und die Detailtiefe der erforderlichen Informationen richten sich nach der jeweiligen Risikoexposition. Grundsätzlich erfordern Hochrisikokontexte umfassendere Informationen und Nachweise als Niedrigrisikokontexte. Da die EUDR keine konkreten Vorgaben zum Umfang der Informationssammlung macht, verfügen Unternehmen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum.
Die gesammelten Informationen bilden die Grundlage für die anschließende Risikobewertung.
Schritt 3: Risikobewertung
Marktteilnehmer müssen prüfen, ob auf Basis der gesammelten Informationen ein Risiko besteht, dass das Produkt nicht den Anforderungen der EUDR entspricht. Maßgeblich ist dabei die Frage, ob eine verständige Person zu dem Schluss kommen kann, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko hinsichtlich Entwaldung oder Illegalität vorliegt. In diese Bewertung fließen verschiedene Faktoren ein, darunter die Zuverlässigkeit der Informationen, die Komplexität der Lieferkette, das Risiko von Entwaldung im Herkunftsland oder Hinweise auf mögliche Verstöße. Nur wenn das Risiko als vernachlässigbar eingestuft wird, kann der Prozess ohne weitere Maßnahmen fortgesetzt werden.
Bei Hinweisen (inkl. begründeten Bedenken) auf Nichtkonformität von bereits in Verkehr gebrachten Erzeugnissen müssen Marktteilnehmer die zuständigen Behörden sowie nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler informieren.
Schritt 4: Risikominderung
Ergibt die Risikobewertung ein nicht vernachlässigbares Risiko, müssen Marktteilnehmer geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergreifen. Diese zielen darauf ab, verbleibende Unsicherheiten auszuräumen und das Risiko auf ein vernachlässigbares Maß zu reduzieren. Dazu kann etwa gehören, zusätzliche Informationen oder Nachweise vom Lieferanten anzufordern, unabhängige Audits oder Prüfungen durchführen zu lassen oder eigene Recherchen vor Ort vorzunehmen. Erst wenn diese Maßnahmen erfolgreich sind und das Risiko entsprechend reduziert wurde, kann der Prozess abgeschlossen werden.
Schritt 5: Abgabe der Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement)
Abschließend müssen sich Marktteilnehmer im EU-Informationssystem registrieren und eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) abgeben. Mit dieser Erklärung bestätigen sie gegenüber den zuständigen Behörden, dass sie alle erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllt haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht. Die Abgabe dieser Erklärung ist zwingende Voraussetzung dafür, dass ein Produkt überhaupt auf dem EU‑Markt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder exportiert werden darf.
Erst durch die Kombination aus Informationserhebung, Bewertung und gegebenenfalls Risikominderung sowie der abschließenden Sorgfaltserklärung wird sichergestellt, dass nur konforme Produkte in den europäischen Markt gelangen.
Schritt 6: Dokumentation und Berichterstattung
Entscheidungen zu Verfahren und Maßnahmen müssen dokumentieret werden. Große Marktteilnehmer (Nicht-KMU) sind zusätzlich verpflichtet, einen Compliance-Beauftragten auf Führungsebene sowie eine unabhängige Prüfstelle zu benennen und jährlich öffentlich über ihre EUDR-Maßnahmen zu berichten. Eine Berichterstattung im Rahmen der CSRD oder CSDDD kann diese Anforderung gegebenenfalls abdecken.
Vereinfachte Sorgfaltspflicht
Werden relevante Erzeugnisse aus einem Niedrigrisikoland bezogen, gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht. Die vereinfachte Sorgfaltspflicht ersetzt nicht die regulären Sorgfaltspflichten, sondern modifiziert sie. Die Pflicht zur Informationssammlung (Schritt 1) bleibt bestehen. Risikobewertung und -minderung kann hingegen in der Regel entfallen (Schritte 2 und 3). Voraussetzung hierfür ist, dass der Marktteilnehmer sicherstellt, dass die relevanten Erzeugnisse in Ländern oder Regionen mit geringem Risiko gemäß dem EU-Länder-Benchmarking hergestellt wurden.
Dabei haben sie insbesondere drei Aspekte zu berücksichtigen:
- die Komplexität der Lieferkette,
- das Risiko einer Umgehung der Verordnung sowie
- das Risiko einer Vermischung mit Erzeugnissen aus Ländern höherer Risikokategorien.
Der Marktteilnehmer muss also durch eine Prüfung ausschließen, dass einer oder mehrere dieser risikoerhöhenden Faktoren vorliegen. Das bedeutet: Wenn ein Marktteilnehmer feststellt, dass beispielsweise die Lieferkette besonders komplex ist und das Risiko einer Vermischung hoch ist, ist er verpflichtet, auch eine Risikobewertung und ggf. -minderung vorzunehmen.
Die Schlussfolgerungen zur vereinfachten Sorgfaltspflicht müssen Unternehmen dokumentieren und den Behörden auf Anfrage vorgelegen können.
EU-Länder-Benchmarking
Die Einstufung von Ländern in Risikoklassen erfolgt im Rahmen des EU‑Benchmarking‑Systems. Das Benchmarking entscheidet zum einen über die risikobasierten Prüfquoten der zuständigen Behörde sowie über die Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfaltspflicht.
Kleinprimärerzeuger
Wie können Kleinprimärerzeuger ihre Pflichten umsetzen?
Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sind Marktteilnehmer, die als Kleinst-/Kleinunternehmen in einem Niedrigrisikoland niedergelassen sind und dort selbst relevante Erzeugnisse anbauen, ernten oder aufziehen. Für sie gelten im Rahmen der EUDR erleichterte Pflichten. Zwar bestehen grundsätzlich die gleichen Pflichten wie für Marktteilnehmer jedoch entfällt die Pflicht, vor jedem Inverkehrbringen eine umfassende Sorgfaltserklärung abzugeben. Stattdessen ist nach der Registrierung im EU-Informationssystem lediglich eine einmalige vereinfachte Erklärung erforderlich. Diese enthält reduzierte Angaben: Anstelle von Geolokalisierungsdaten genügt die Angabe der Post- oder Betriebsanschrift des Erzeugungsstandorts, und die Menge der Erzeugnisse kann als jährliche Schätzung angegeben werden. Mit jeder Erklärung wird eine Identifikationsnummer erzeugt, die für das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr erforderlich ist und an nachgelagerte Marktteilnehmer weitergegeben werden muss. Eine Erklärung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die erforderlichen Informationen bereits in EU- oder nationalen Informationssystemen verfügbar sind und in das EU-Informationssystem übernommen werden. Im Übrigen beschränkt sich die vereinfachte Erklärung auf die Bestätigung, dass die Sorgfaltspflichten künftig vor dem Inverkehrbringen eingehalten werden.
Nachgelagerte Akteure
Wie können nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler ihre Pflichten umsetzen?
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sind Akteure, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen bzw. bereitstellen, deren Bestandteile vorgelagert bereits der Sorgfaltspflicht unterlagen. Für sie gelten deutlich geringere Pflichten als für Erstinverkehrbringer. Da die Sorgfaltspflichten bereits erfüllt wurde, liegt ihr Schwerpunkt auf der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit. Sie müssen daher grundsätzlich weder eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben noch eine eigenständige Risikobewertung durchführen. Allerdings bestehen Informations-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten. Insbesondere sind Angaben zu Lieferanten und Abnehmern sowie – soweit einschlägig – die Referenznummer einer bereits abgegebenen Sorgfaltserklärung zu erfassen und für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren. Bestehen Hinweise auf eine mögliche Nichtkonformität, sind unverzüglich die zuständige Behörde sowie nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte zu informieren. Große nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler unterliegen darüber hinaus weitergehenden Pflichten: Sie müssen sich im EU-Informationssystem registrieren und bei begründeten Bedenken anhand objektiver und überprüfbarer Anhaltspunkte prüfen, ob die vorgelagerten Sorgfaltspflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden und lediglich ein vernachlässigbares Risiko besteht. Diese anlassbezogene Prüfung kann etwa durch die Plausibilitätskontrolle der Referenznummer einer Sorgfaltserklärung, die Einholung zusätzlicher Informationen vom Lieferanten oder die Auswertung verfügbarer Berichte erfolgen; eine Verifizierung der Referenznummer im EU-Informationssystem ist hingegen nicht erforderlich.
Weiterführende Informationen der EU-Kommission
Die EU-Kommission stellt Unternehmen zudem eine Reihe an Hilfestellungen zur Umsetzung der EUDR-Anforderungen bereit. Hier gelangen zu den FAQs, Leitlinien und der Website:
FAQ der EU-Kommission zur EUDR
Leitlinien der EU-Kommission zur EUDR
EUDR-Seite der EU-Kommission

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Zu elan!Häufige gestellte Fragen
Welche Rolle hat mein Unternehmen: Marktteilnehmer, Händler oder nachgelagerter Marktteilnehmer – und welche Pflichten folgen daraus?
Die jeweilige Rolle ist für jedes relevante Erzeugnis und jeden einzelnen Geschäftsvorgang gesondert zu bestimmen. Als Marktteilnehmer gilt, wer ein relevantes Erzeugnis erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder aus der Union ausführt. Ein nachgelagerter Marktteilnehmer ist hingegen, wer ein relevantes Erzeugnis in Verkehr bringt oder ausführt, das ausschließlich aus relevanten Erzeugnissen besteht, die zuvor bereits von einem Marktteilnehmer erfasst wurden. Händler sind Wirtschaftsteilnehmer, die ein bereits auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachtes relevantes Erzeugnis bereitstellen. Eine juristische Person kann daher je nach Erzeugnis und konkretem Geschäftsvorgang unterschiedliche Rollen im Sinne der EUDR einnehmen.
Wie kann ich prüfen, ob mein Produkt tatsächlich von der EUDR erfasst ist?
Die Prüfung sollte dreistufig erfolgen: erstens verbindliche zolltarifliche Einreihung, zweitens Abgleich der Tarifposition mit Anhang I der EUDR und drittens Prüfung, ob das Erzeugnis tatsächlich aus der in Anhang I zugeordneten relevanten Rohware besteht oder damit hergestellt wurde. Bei Verpackungen ist zusätzlich die konkrete Verwendung zu berücksichtigen. Bei Recyclingware sind der Abfallstatus und der mögliche Anteil nicht recycelten Materials nachzuweisen. Für Grenzfälle sollte die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft geprüft werden.
Wann muss mein Unternehmen selbst eine Sorgfaltserklärung erstellen und wann reicht die Referenznummer eines Vorlieferanten aus? Wie müssen Referenznummern weitergegeben, gespeichert, überprüft oder angefordert werden?
Grundsätzlich ist die Sorgfaltserklärung von dem Marktteilnehmer abzugeben, der ein relevantes Erzeugnis erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder aus der Union ausführt. Für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger gilt eine vereinfachte Erklärung. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen hingegen grundsätzlich keine eigene Sorgfaltserklärung abgeben. Der erste nachgelagerte Akteur, dessen unmittelbarer Lieferant Marktteilnehmer ist, hat jedoch die Referenznummer der Sorgfaltserklärung bzw. die Kennung der vereinfachten Erklärung zu erfassen. Diese ist vom Marktteilnehmer aktiv an den Abnehmer weiterzugeben, etwa auf der Rechnung, per E-Mail oder in einem Begleitdokument. Der Empfänger muss die Referenznummer dem jeweiligen Wareneingang zuordnen und für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Eine systematische Überprüfung der Referenznummer ist nicht vorgeschrieben, wobei das EU-Informationssystem hierfür eine technische Prüfmöglichkeit bereitstellt. Ist dem Empfänger bekannt, dass sein Lieferant als Marktteilnehmer handelt, muss er die Referenznummer jedoch aktiv anfordern.
Wie gehe ich vor, wenn eine Sorgfaltserklärung fehlt, die Referenznummer nicht weiter-gegeben wird oder Zweifel an der Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Lieferanten bestehen?
Fehlt eine Referenznummer einer Sorgfaltserklärung, kann der nachgelagerte Akteur zunächst davon ausgehen, dass sein unmittelbarer Lieferant nicht als Marktteilnehmer handelt. Ist ihm jedoch bekannt, dass der Lieferant Marktteilnehmer ist und die erforderliche Referenznummer nicht bereitstellt, darf das betreffende Erzeugnis nicht in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden. Erlangen nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler neue Informationen oder bestehen begründete Bedenken hinsichtlich einer möglichen Nichtkonformität, müssen sie unverzüglich die zuständige Behörde sowie betroffene nachgelagerte Abnehmer informieren. Nicht-KMU unterliegen in diesen Fällen zusätzlichen Prüfpflichten: Sie müssen überprüfen, ob die vorgelagerte Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, und dürfen das Erzeugnis bis zum Abschluss der Prüfung nicht vermarkten oder ausführen. Kann das Risiko nicht auf ein vernachlässigbares Maß reduziert werden oder liegen die erforderlichen Informationen nicht vor, ist das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr unzulässig.
Welche Informationen und Nachweise muss ich sammeln, speichern, fünf Jahre aufbewahren und auf Anfrage vorlegen können?
Ein Marktteilnehmer sollte eine prüffähige Produktakte mit vier Ebenen führen: Stammdaten und Transaktionsdaten; Geolokalisierungsdaten und Produktionszeitraum; Nachweise der Rechtmäßigkeit und Entwaldungsfreiheit; dokumentierte Risikobewertung einschließlich Maßnahmen und Sorgfaltserklärung. Nachgelagerte Akteure sollten dagegen nicht ohne konkreten Anlass eine vollständige vorgelagerte Sorgfaltspflichtakte verlangen. Ihre gesetzlichen Informationspflichten beschränken sich grundsätzlich auf die unmittelbaren Geschäftspartner und gegebenenfalls die Referenznummer.
Für die Legalitätsprüfung verweist die EUDR auf „einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes“? Was ist damit gemeint?
Die Legalitätsprüfung unter der EUDR bezieht sich ausschließlich auf das Erzeugerland und innerhalb dessen auf das konkrete Gebiet, in dem der Rohstoff angebaut, geerntet oder aufgezogen wurde. Rechtsvorschriften der Länder, in denen nur die Weiterverarbeitung stattfand, sind für die Legalitätsprüfung nicht relevant.
Als „einschlägig“ gelten Vorschriften, die den rechtlichen Status des Erzeugungsgebietes betreffen. Beispiele für relevante Rechtsbereiche:
- Landnutzungsrechte
- Umweltschutz und Biodiversität
- Waldgesetze und nachhaltige Bewirtschaftung
- Rechte Dritter (z. B. indigener Völker)
- Arbeits- und Menschenrechte
- Steuer-, Handels- und Zollvorschriften

